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Offener Brief: Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege



     

    An
    Frau Dr. Ina Czyborra
    Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
    Oranienstraße 106
    Ru10969 Berlin



    Frankfurt, 17.05.2026


    Offener Brief – Erforderliche Klarstellung des Individualrechtsschutzes in § 5b BerlHG nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin im Verfahren Shapira ./. FU Berlin (Az. VG 12 K 356/24)


    Sehr geehrte Frau Senatorin Dr. Czyborra,

    mit großer Besorgnis haben wir, die unterzeichnenden jüdischen Organisationen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. März 2026 im Verfahren Lahav Shapira gegen die Freie Universität Berlin zur Kenntnis genommen. Das Gericht hat entschieden, dass die in § 5b BerlHG verankerte Verpflichtung der Hochschulen, Diskriminierungen vorzubeugen und bestehende Diskriminierungen zu beseitigen, keinen individuell einklagbaren Anspruch der betroffenen Hochschulmitglieder begründet. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen, ohne dass es zu einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung der Frage kam, ob die Freie Universität ihren gesetzlichen Schutzpflichten im konkreten Fall tatsächlich nachgekommen ist.

    Gerade darin liegt das zentrale Problem: Eine Norm, die Schutz vor Diskriminierung ausdrücklich verspricht, verfehlt ihren praktischen Zweck, wenn Betroffene ihre Einhaltung nicht gerichtlich überprüfen lassen können. Der gesetzliche Schutz bleibt dann programmatisch, nicht aber durchsetzbar. Das Urteil legt diese strukturelle Schutzlücke mit großer Deutlichkeit offen.

    Diese Lücke ist keine bloß abstrakte rechtsdogmatische Frage. Lahav Shapira – Enkel des israelischen Fechttrainers André Spitzer, der 1972 beim Olympia-Attentat in München von palästinensischen Terroristen ermordet wurde – wurde im Februar 2024 von einem Kommilitonen in einem antisemitisch motivierten Gewaltexzess brutal zusammengeschlagen. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutungen und weiteren schweren Verletzungen. Seit diesem Angriff betritt er den Campus nur noch in Begleitung eines Sicherheitsdienstes. Der Täter wurde im April 2025 vom Amtsgericht Tiergarten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; das Gericht wertete die Tat als antisemitischen Gewaltexzess. 

    Gegen die jüngsten, unfassbaren Entscheidung im Berufungsverfahren am Landgericht Berlin – nämlich die gefährliche Körperverletzung an Lahav Shapira ohne Anerkennung eines antisemitischen Motivs festzustellen und die Haftstrafe auf 2,5 Jahre zu verringern – hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Dass ein Student, dem solches an einer Berliner Universität widerfahren ist, vor verschlossenen Gerichtstüren steht, wenn er die institutionelle Verantwortung seiner Hochschule einfordert, ist rechtsstaatlich und hochschulpolitisch nicht hinnehmbar. 

    Wir erkennen ausdrücklich an, dass Ihre Verwaltung seit dem 7. Oktober 2023 wichtige Schritte unternommen hat. Dazu zählen insbesondere die Wiedereinführung des Ordnungsrechts in § 16 BerlHG sowie der Senatsbeschluss zur Einrichtung einer Landesansprechperson zur Bekämpfung von Antisemitismus an Hochschulen. Diese Maßnahmen sind bedeutsam. Das Urteil vom 23. März 2026 zeigt jedoch, dass sie die entscheidende Lücke nicht schließen: den fehlenden individuellen Rechtsschutz der Betroffenen.

    Solange § 5b BerlHG lediglich als objektiv-rechtlicher Auftrag verstanden wird, können Hochschulen zwar Konzepte, Leitlinien und Zuständigkeitsstrukturen vorweisen, ohne dass betroffene Studierende oder andere Hochschulmitglieder deren tatsächliche Wirksamkeit rechtlich überprüfen lassen können. Ein wirksamer Schutz vor antisemitischer und anderer Diskriminierung setzt aber voraus, dass gesetzliche Pflichten nicht nur bestehen, sondern im Ernstfall auch einklagbar sind.

    Wir fordern Sie daher auf, eine gesetzliche Klarstellung des § 5b BerlHG auf den Weg zu bringen, wonach die dort normierte Verpflichtung der Hochschulen den Hochschulmitgliedern ausdrücklich ein subjektiv-öffentliches, gerichtlich durchsetzbares Recht vermittelt. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

    „Die Verpflichtung der Hochschule zur Prävention und Beseitigung von Diskriminierungen nach Absatz 2 begründet für die betroffenen Hochschulmitglieder ein subjektiv-öffentliches Recht.“

    Nur durch eine solche ausdrückliche gesetzliche Verankerung kann gewährleistet werden, dass der Schutz vor Diskriminierung an Berliner Hochschulen nicht deklaratorisch bleibt, sondern wirksam und überprüfbar ausgestaltet wird. Dass das Verwaltungsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat, unterstreicht zusätzlich den gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

    Wir bitten Sie daher nachdrücklich, die durch das Urteil sichtbar gewordene Schutzlücke zügig zu schließen und § 5b BerlHG so zu ergänzen, dass jüdische und alle anderen von Diskriminierung betroffenen Hochschulmitglieder ihre Rechte künftig auch tatsächlich geltend machen können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Netzwerk Jüdischer Hochschullehrender in Deutschland, Österreich und der Schweiz (NJH) e. V. 
    WerteInitiative – jüdisch-deutsche Positionen e. V.
    Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main, K.d.ö.R.
    Ärztinnen und Ärzte gegen Antisemitismus e. V.
    Jüdischer Studierendenverband Berlin (JSB)
    Jüdisches Forum der CDU NRW                                                                                             


    Siehe dazu auch: Aktueller Beitrag in der juristischen Fachzeitschrift NJW. Prof. Dr. iur. Christoph Degenhart: „Freie Universitäten?“, Kolumne in der Neue Juristische Wochenschrift (NJW) (NJW-aktuell H. 14/26, S. 7)

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