Vorabhinweis des Vorstands zu nachfolgendem Brief an die Uni Bochum
Die Ruhr-Universität Bochum hat in ihrem Antwortschreiben zeitnah auf die Kritik reagiert und den Fehler in der Kartendarstellung des Lehrbuchs „Arabisch Intensiv Grundstufe“ ausdrücklich anerkannt. Sie kündigt an, den Fehler in zukünftigen Auflagen zu korrigieren und Übergangslösungen (z. B. Korrektur-Aufkleber für bereits im Umlauf befindliche Exemplare) umzusetzen.
Zudem signalisiert die Universität Bereitschaft, sich inhaltlich mit dem Problem auseinanderzusetzen, etwa durch die Einbindung von Antisemitismus-Expertise auf dem Campus.
Insgesamt fällt die Reaktion kooperativ und lösungsorientiert aus. Die Universität wird demnächst die ihr bekannten Nutzer, die momentan das Lehrbuch verwenden, über den Fehler informieren und bitten, im Unterricht einen Hinweis darauf zu geben.
An den Rektor der Ruhr-Universität Bochum
Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. Martin Paul
Universitätsstraße 150
44801 Bochum
Frankfurt, 19.03.2026
Fehlerhafte Kartendarstellung im Lehrbuch „Arabisch Intensiv Grundstufe“ (A1/A2) des LSI
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Martin Paul,
durch Hinweise von Studierenden haben wir mit tiefer Bestürzung festgestellt, dass in dem vom Landesspracheninstitut (LSI) an der Ruhr-Universität Bochum herausgegebenen Lehrwerk „Arabisch Intensiv Grundstufe“ (A1/A2) auf der Landkarte des Nahen Ostens mit der Überschrift „Die arabischen Länder“ (Seite 37) der Staat Israel nicht verzeichnet ist. Stattdessen findet sich dort ausschließlich die Bezeichnung „Falastin (arabisch: فلسطين)“ (siehe beigefügten Nachweis). Es handelt sich dabei nicht um eine zweisprachige Beschriftung, sondern um eine vollständige Ersetzung: Der Staat Israel erscheint auf der Karte nicht.
Wir gehen davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen und nicht um eine bewusste politische Einflussnahme handelt. Wir bitten Sie daher, den Verkauf dieses Lehrbuchs bis zur Korrektur auszusetzen und eine korrigierte Fassung zu erstellen. Darüber hinaus bitten wir Sie, alle belieferten Universitäten, Sprachinstitute und sonstigen Abnehmer über diesen Fehler zu informieren und auf die Verwendung der korrigierten Auflage hinzuwirken.
Sollten Ihnen weitere Fälle von Leugnung des Staates Israel oder israelbezogenem Antisemitismus in Ihren Lehrmaterialien bekannt sein, fordern wir Sie auf, diese umgehend zu korrigieren und aus dem Unterricht zu nehmen.
Wir möchten Sie höflich daran erinnern, dass das LSI als Institut in der Ruhr-Universität Bochum, einer öffentlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen, an die Verfassung sowie an die politische Linie des Landes und des Bundes gebunden ist. Darstellungen, die die Existenz eines international anerkannten Staates wie Israel leugnen, stehen im klaren Widerspruch zur offiziellen Position der Bundesrepublik Deutschland. Die Leugnung des Existenzrechts Israels kann nach der Rechtsprechung den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 StGB) erfüllen, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören und zu Hass gegen jüdische Menschen aufzustacheln. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die Existenz des Staates Israel in einem institutionellen Bildungskontext negiert wird. Der aktuelle Koalitionsvertrag kündigt eine Verschärfung des § 130 StGB zur Bekämpfung von Antisemitismus ausdrücklich an (Koalitionsvertrag 2025, Z. 2889 ff.).1
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf folgende Grundlagen:
- KMK/Zentralrat/Verband Bildungsmedien (2024): Die gemeinsame Erklärung „Darstellung des Judentums in Bildungsmedien“ (Beschluss der KMK vom 13.12.2024) legt in Punkt 9 fest, dass die Darstellung Israels seinen Charakter als demokratischer Staat betonen und die Bedeutung der Existenz des Staates Israel für Jüdinnen und Juden deutlich machen soll. Das Weglassen Israels auf Karten in Bildungsmedien steht im Widerspruch zu diesen Empfehlungen.2
- Bundesrat-Entschließung (2024): Der Bundesrat bekräftigt, dass das Existenzrecht Israels zur deutschen Staatsräson gehört, und fordert, die Gefährdungen des öffentlichen Friedens durch die Leugnung des Existenzrechts Israels strafrechtlich besser zu erfassen.3 Ergänzend verweisen wir auf die Bundestagsresolution „Nie wieder ist jetzt“.4
- Staatsangehörigkeitsrecht: Das seit Juni 2024 geltende Staatsangehörigkeitsrecht verlangt ein Bekenntnis zum Schutz jüdischen Lebens (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG), das nach der Rechtsprechung und den Anwendungshinweisen des BMI auch die Anerkennung des Existenzrechts Israels umfasst.5
- Staatsräson: Die Sicherheit und das Existenzrecht Israels sind und bleiben Teil der deutschen Staatsräson. Der Koalitionsvertrag 2025 sieht zudem vor, dass staatlich finanzierte Organisationen und Projekte, die Antisemitismus verbreiten oder das Existenzrecht Israels infrage stellen, künftig nicht mehr gefördert werden sollen.6
Darüber hinaus verweisen wir auf die IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus, die Deutschland 2017 angenommen hat.7 Diese definiert die Aberkennung des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung – etwa durch die Behauptung, die Existenz des Staates Israel sei ein rassistisches Unterfangen – als eine Form des Antisemitismus. Eine Karte, die Israel durch „Falastin“ ersetzt, stellt eine Delegitimierung des Staates Israel im Sinne dieser Definition dar.
Zudem hat die Wissenschaftsministerkonferenz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Dezember 2023 einen „Aktionsplan gegen Antisemitismus und Israelfeindlichkeit“ beschlossen, der für Hochschuleinrichtungen wie das LSI unmittelbar relevant ist.8
Wir bieten Ihnen gerne unsere Expertise bei der Überprüfung und Korrektur des betreffenden Lehrmaterials an und stehen für ein Gespräch zur Verfügung.
Wir bitten um Ihre Stellungnahme bis zum 26.03.2026. Sollten wir bis dahin keine Rückmeldung erhalten, behalten wir uns weitere Schritte sowie die Information der Öffentlichkeit vor.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand des Netzwerks Jüdischer Hochschullehrender
Prof. Dr. Julia Bernstein
Prof. Roglit Ishay
Dr. Ilja Kogan
Prof. Dr. Marek Sierka
Anlagen


- Volksverhetzung, § 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Gesetzestext abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__130.html. Vgl. Sternberg-Lieben/Schittenhelm, in: Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 130. Zur geplanten Verschärfung vgl. Koalitionsvertrag 2025, CDU/CSU und SPD, Z. 2889 ff.; Referentenentwurf des BMJV vom 30.12.2025 (Gesetz zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens); vgl. auch Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion (20. Legislaturperiode), BT-Drucksache 20/9310. Zur strafrechtswissenschaftlichen Diskussion vgl. Hoven, Strafrecht zur Bekämpfung von Antisemitismus?, GA 2024, 383–403. ↩︎
- Zentralrat der Juden in Deutschland / Verband Bildungsmedien / Kultusministerkonferenz: Darstellung des Judentums in Bildungsmedien. Gemeinsame Erklärung und gemeinsame Empfehlungen, Beschluss der KMK vom 13.12.2024, insb. Punkt 9 und Abschnitt „Der Staat Israel“ (S. 16–19). Abrufbar unter: https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/2024/2024_12_13-Darstellung-Judentum-in-Bildungsmedien.pdf. ↩︎
- Bundesrat: Entschließung „Antisemitismus effektiv bekämpfen – Existenzrecht Israels schützen“, Drucksache 647/23 (B), Beschluss vom 02.02.2024. Abrufbar unter: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2023/0601-0700/647-23(B).pdf. ↩︎
- Deutscher Bundestag: „Nie wieder ist jetzt – Jüdisches Leben in Deutschland schützen, bewahren und stärken“, interfraktioneller Antrag von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, BT-Drucksache 20/13627 vom 05.11.2024, angenommen am 07.11.2024. Abrufbar unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/136/2013627.pdf. ↩︎
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StAG (in Kraft seit 27.06.2024). Vgl. BMI, Pressemitteilung vom 26.06.2024: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/06/stag-inkraft.html. Zur Auslegung: VG Regensburg, Urt. v. 07.10.2024, Az. RN 5 K 24.594; Anwendungshinweise des BMI zum StAG. ↩︎
- Koalitionsvertrag 2025, CDU/CSU und SPD, „Verantwortung für Deutschland“, Z. 4038: „Das Existenzrecht und die Sicherheit Israels sind und bleiben Teil der deutschen Staatsräson.“ Zur Förderausschlussklausel vgl. Z. 2739 f. Ebenso: Koalitionsvertrag 2021, SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP, „Mehr Fortschritt wagen“, S. 144. Grundlegend: Rede von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel vor der Knesset, 18.03.2008: https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/rede-von-bundeskanzlerin-dr-angela-merkel-796170. Vgl. auch Auswärtiges Amt, Bilaterale Beziehungen Deutschland–Israel: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/israel-node/bilateral-203806. Koalitionsvertrag 2025 abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitionsvertrag-2025-2340970. ↩︎
- International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA): Arbeitsdefinition von Antisemitismus, angenommen 26.05.2016, von der Bundesregierung übernommen 20.09.2017. Abrufbar unter: https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/themen/internat-recht/ihra-antisemitismusdefinition/2420874. ↩︎
- Wissenschaftsministerkonferenz / BMBF: Aktionsplan gegen Antisemitismus und Israelfeindlichkeit, Dezember 2023. Vgl. KMK: https://www.kmk.org/kultusministerkonferenz/uebergreifende-themen/antisemitismus.html. ↩︎